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   BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85   

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BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1989,103)
BVerfG, Entscheidung vom 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1989,103)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Februar 1989 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1989,103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung durch Zeitablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Eilverfahren - Zeitablauf - Zulässigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 275
  • NJW 1989, 1665 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 451
  • DVBl 1989, 409
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Sind im Eilverfahren ergangene Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ohne weiteres, daß der Rechtsweg im Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (BVerfGE 69, 315 (339 f.) m.w.N.).

    Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Brokdorf-Entscheidung aus (vgl. BVerfGE 69, 315 (368)).

    Fehl geht insoweit sein Hinweis auf die Gründe der Brokdorf-Entscheidung (BVerfGE 69, 315 (340 f.)).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Den damit verbundenen Antrag auf Aufhebung des Versammlungsverbots im Wege einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß desselben Tages abgelehnt (BVerfGE 71, 158 ).

    Zwar wurde das Vorhaben nicht vollends entwertet, wenn es nicht zum gewählten Zeitpunkt im Rahmen seiner Gesamtkonzeption verwirklicht werden konnte (vgl. BVerfGE 71, 158 (162)).

    Schließlich kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, er habe darauf vertrauen dürfen, das Hauptsacheverfahren nicht durchführen zu müssen, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem im Eilverfahren ergangenen Beschluß vom 8. November 1985 die Verfassungsbeschwerde als zulässig bezeichnet habe (vgl. BVerfGE 71, 158 (161)).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das bedeutet, daß auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (zuletzt BVerfGE 77, 381 (401)).

    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität fordert aber, daß der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder sie gar zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 (113)).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Andernfalls übernähme das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe der Revisionsinstanz (vgl. dazu BVerfGE 51, 130 (140); Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG a.F. vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, S. 781).
  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 06.02.1984 - 1 BvR 1204/83

    Grenzziehung - Elternrecht - Schulaufsichtsrechtliche Gestaltungsbefugnis des

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Andernfalls übernähme das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe der Revisionsinstanz (vgl. dazu BVerfGE 51, 130 (140); Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG a.F. vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, S. 781).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Andererseits darf der Beschwerdeführer aber nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ).
  • BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche

    Zwar gebietet dieser regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache, wenn im einstweiligen Rechtsschutz Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich - wie hier - ebenso auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ; stRspr).

    Für die Entscheidung bedarf es zudem auch keiner weiteren Tatsachenfeststellungen, womit die tatsächliche beziehungsweise fachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und auch im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ).

    Von einem vornherein aussichtslosen Rechtsbehelf muss aber nicht Gebrauch gemacht werden (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 ), wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ) oder wenn dem Beschwerdeführer die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85   

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BVerfG, Entscheidung vom 08. November 1985 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1985,76)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    'Legende vom toten Soldaten'

  • openjur.de

    Legende vom toten Soldaten

  • rechtsportal.de

    Verbot der Aufführung von Brechts "Legende vom toten Soldaten" auf dem Soldatenfriedhof in Bitburg

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Kunstwerk-Aufführung - Brecht-Gedicht - Soldatenfriedhof - Szenarische Darstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 158
  • NJW 1987, 1397
  • NVwZ 1987, 574 (Ls.)
  • afp 1987, 548
 
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Wird zitiert von ... (254)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
    Auszug aus BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 64, 67 [69]; 68, 233 [235]).
  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 64, 67 [69]; 68, 233 [235]).
  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 341 [342] m.w.N.).
  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    Bei - wie hier - offenem Ausgang noch möglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 91, 252 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

    Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
  • BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 990/13

    Einstweilige Anordnung; Medienberichterstattung über ein Strafverfahren

    Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; 117, 126 ; stRspr).
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